Jägerschaft Naila
 

Landesjagdverband Bayern e.V. Kreisgruppe Naila

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kreisgrupe Naila im Landesjagdverband Bayern e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Naila.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Natur- und Tierschutz sowie die Bildung.
(2)  Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verein
a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt;
b) die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der
natürlichen Tier und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr  schädlicher Umwelteinflüsse.
c) die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung, wobei die Hingabe von Mitteln nur im Rahmen
des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung oder durch zweckgebundene Mittel erfolgt.
(3) Zum Zweck der Bildung sind die Aufgaben des Vereins
a) Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut:
b) die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit:
c) der Zusammenschluss aller Jäger im Bereich des ehemaligen Landkreises Naila mit dem Ziel, die Interessen im
Bereich des Satzungszwecks zu wahren und zu vertreten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7) Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e. V. Die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheins, jede jagdscheinfähige und jede andere Person werden, die
die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt (ordentliche Mitglieder).
(2) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins
durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
(3) Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde
an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.
(4) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen
bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§4).
(5) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht,
wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Entziehung des Jagdscheines
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss
e) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes Bayern (§ 5 der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern).
(2) Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.
(3) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten erfolgen.
(4) Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung
nicht nachkommt.
(5) Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem
Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluss bzw. Suspendierung von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes auf Antrag der Kreisgruppe
veröffentlicht werden.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche
des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
erfolgt nicht.


§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
(1) die anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu wahren.
(2) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen.
(3) die Belange des Vereins und des Landesjagdverbandes Bayern e.V. zu fördern.
(4) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.


§ 6 Organe des Vereins
(1) die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat (H.G. Leiter) berufen, der in der Regel nicht mehr als 2 Mitglieder
umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten.


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, und dem 3. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem stellvertr. Schriftführer,
dem Schatzmeister und dem stellvertr. Schatzmeister,
dem Schießreferenten und dem stellvertr. Schießreferenten,
dem Hundeobmann und dem stellvertr. Hundeobmnn,
6 Ausschußmitgliedern, 2 Beiräten und 2 Kassenprüfern.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.
(3) Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand
(§ 7 Abs. 1) angesprochen.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
(5) Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften
ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zur Bildung der Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die
Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf
der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.
(6) Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung
in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt soweit möglich an ihren Sitzungen teil.
(7) Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes Bayern e.V. als anerkannten Verein gemäß § 63 BNatSchG.
Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge,
soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Ausschluss und Suspendierung von Vorstandsmitgliedern.
(2) Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(3) Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche einberufen,
wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(5) Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung
unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung
in den lokalen Tageszeitungen bekanntzugeben. Der Landesjagdverband und die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften
sind schriftlich einzuladen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. oder der 3. Vorsitzende, bei deren Verhinderung
das älteste anwesende Vorstandsmitglied i.S. des § 7 Abs. 1 der Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift
über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind, festgehalten.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
(7) Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaft übernehmen.


§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
(3) Das nach Durchführung der Liquidation oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen, fällt
an den Landesjagdverband Bayern e.V., ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen
Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts-
und Tierschutzes.
(4) Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung
der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.


§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister, die Neufassung der Satzung und
den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.
Naila, den 25. April 1986
Landesjagdverband Bayern e.V.
Kreisgruppe Naila
Gesamtvorstand (lt. § 7 Abs.1)
Anmerkung:
Die Satzung wurde am 25. April 1986 durch die einberufene Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und genehmigt.
Das Versammlungsprotokoll und die unterschriebene Satzung wurde über das Notariat Naila dem Amtsgericht Hof/Saale
zugeleitet und genehmigt.


Geändert durch Beschluss vom 23.09.1988, § 2.


Zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.01.2003, § 9 Abs 3


Stand vom 31.3.2015


Stefan Eul
1. Vorstand